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Statuten des «Verein Schulhunde Schweiz» (VSHS)
1 Name und Sitz
1.1 Name
Unter dem Namen «Verein Schulhunde Schweiz» (nachfolgend VSHS) besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Er ist ein nicht wirtschaftlicher, ausschliesslich gemeinnützig tätiger Verein.
1.2 Sitz
Sitz des Vereins ist St.Gallen.
2 Ziel und Zweck
2.1 Ziele und Zweck
Ziel des Vereins ist der fach- und artgerechte Einsatz des Hundes zum pädagogischen Nutzen an der Schule. Der VSHS fungiert als fachkundige Anlaufstelle und ermöglicht den Austausch von Erfahrungen, Ideen und Materialien. Dazu vereint der VSHS Interessierte aus dem Schulhundewesen. Er bietet eine gemeinsame Plattform für alle, die im Schulhundebereich tätig sind.
3 Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1.1 Beitrittsgesuch
Mitglieder des VSHS können natürliche Personen und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind und die Aufnahmekriterien erfüllen, welche in einem separaten Reglement festgehalten sind.
Mitglieder haften für sich und ihre Hunde selber.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen.
3.1.2 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- sowie Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder sind natürliche Personen mit pädagogischer Grundausbildung (oder in der Ausbildung befindliche), welche einen Hund im Schuleinsatz haben.
Passivmitglieder unterstützen den VSHS ideell und finanziell und haben keinen Hund im Einsatz.
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste von der Vereinsversammlung ernannt.
3.2 Rechte und Pflichten
3.2.1 Rechte
Alle an der Vereinsversammlung anwesenden Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
3.2.2 Pflichten
Mit dem Eintritt in den VSHS verpflichten sich die Mitglieder die Statuten und Reglemente des VSHS anzuerkennen und die vom VSHS festgelegten Mitglieder- und Eintrittsbeiträge zu bezahlen.
3.2.3 Mitgliederbeiträge
Der VSHS erhebt Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederbeiträge werden an der ordentlichen Vereinsversammlung für das kommende Kalenderjahr festgesetzt. Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als Passivmitglieder (natürliche Personen).
Juristische Personen erwerben eine Passivmitgliedschaft, sie bezahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als natürliche Personen (Passivmitglieder).
Die amtierenden Mitglieder des Vorstandes sowie Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
3.3 Datenschutz
3.3.1 Datensammlung
Der VSHS sammelt nur Daten, die dem Erreichen statuarischer Zwecke dienen. Alle Daten werden vertraulich behandelt und nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben. Der Vorstand ist dafür verantwortlich.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Austritt
– Ausschluss
– Todesfall oder Auflösung der juristischen Person
– Nicht-Bezahlen der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung
3.4.2 Austritt
Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden und ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich. Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben geschuldet.
3.4.3 Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, gegen die Statuten und Reglemente verstösst oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Gegen den Entscheid kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Organisation
4.1 Organe
Die Organe des VSHS sind:
– die Vereinsversammlung
– der Vorstand
– die Revisionsstelle
4.2 Vereinsversammlung
4.2.1 Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung (VV) bildet das oberste Organ des VSHS und findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten, welcher umgehend eine angepasste Traktandenliste verschickt.
4.2.2 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einzuberufen. Sie hat spätestens sechs Wochen nach Eintreffen des Begehrens stattzufinden. Die Einladung hat bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
4.2.3 Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
– Abnahme des Protokolls der letztjährigen VV
– Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
– Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
– Festsetzung des Jahresbudgets
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
– Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
– Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
– Beschlussfassung über Ausschlussrekurse
– Änderung der Statuten
– Erlass und Änderung von Reglementen
– Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses.
4.2.4 Beschlussfassung
Jede Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid, der Antrag ist abgelehnt.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet das Los. Der Vorstand stimmt bei allen Geschäften ausser bei seiner Entlastung mit. Die Ausstandspflicht gemäss Art. 68 ZGB ist einzuhalten.
4.2.5 Protokoll
Über die Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
4.3 Vorstand
4.3.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er wird einberufen auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach; dies bedeutet bei Stimmengleichheit eine Ablehnung (siehe 4.2.4)
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
4.3.2 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand führt den Verein und setzt seine Ziele um. Er vertritt den Verein gegen aussen. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
– Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen, Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen zuhanden der VV
– Organisation von Kursen und Anlässen
– Festsetzung der Kursgebühren
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Er regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
Für die Erfüllung der Vereinsziele kann der Vorstand Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen (siehe Reglement). Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
5 Finanzen und Haftung
5.1 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist Sache des Vorstandes des VSHS, der im Rahmen des Jahresbudgets über die Gelder verfügt und die Anlage des Vermögens überwacht.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
5.2 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Eintrittsbeiträge
– Überschüsse der Betriebsrechnung
– Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
– Spenden und andere Zuwendungen
5.3 Verwendung
Die finanziellen Mittel dürfen nur zur Verfolgung der statuarischen Zwecke verwendet werden.
5.4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des VSHS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
6 Die Revisionsstelle
6.1 Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt 1-2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
7 Auflösung
7.1 Auflösung
Der VSHS kann sich auflösen, sofern zu diesem Zweck unter Angabe des Traktandums eine ordentliche oder ausserordentliche VV einberufen wird und diese mit der Zustimmung von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschliesst.
7.2 Vermögen
Im Falle eines Auflösungsbeschlusses des Vereins bestimmt die Auflösungsversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses auf Vorschlag des Vorstandes. Der Verein ist verpflichtet, das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereins einem wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Verein in der Schweiz zu übertragen, der sich für das Wohl von Tieren einsetzt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Vereinsversammlung mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
St. Gallen, 05.05.2019